Abmahnung

Nicht jede Zurechtweisung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt eine Abmahnung im Rechtssinn dar. Eine solche liegt nur vor, wenn:

  • das unerwünschte Verhalten nach Datum und Uhrzeit konkret benannt wird;

  • das unerwünschte Verhalten genau beschrieben wird. Der Arbeitgeber muss konkret benennen, worin er den Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten sieht und er muss den Arbeitnehmer auffordern, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen;

  • der Arbeitgeber muss zudem deutlich machen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss;

Wie die Rüge bezeichnet ist, ob als „Abmahnung“, „Ermahnung“, etc., ist dabei unerheblich.

Ebenso unerheblich ist, ob die Abmahnung schriftlich oder mündlich erfolgte. Abmahnung können auch wirksam ausgesprochen werden, wenn der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers schon längere Zeit her ist. Die Abmahnung ist nicht an die Einhaltung einer Frist gebunden.

Wichtig zu wissen:

Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann. Dies gilt sowohl für die ordentliche, als auch für die außerordentliche Kündigung. Dem Arbeitnehmer soll hiermit die Chance gegeben werden das beanstandete Verhalten zu ändern.

Unterschreiben Sie keine Unterlage, mit der Sie nicht nur den Erhalt der Abmahnung, sondern auch die Richtigkeit des Inhalts der Abmahnung bestätigen.

Was können Sie tun, wenn eine Abmahnung gegen Sie ausgesprochen wurde?

  • Eine Gegendarstellung formulieren.
  • Falls Ihr Betrieb einen Betriebsrat hat, bei diesem eine Beschwerde einreichen.
  • Auf die Rücknahme der Abmahnung klagen.
  • Die Abmahnung einfach hinnehmen.

Was die richtige Vorgehensweise ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und nicht wissen, wie Sie darauf regieren sollen, berate ich Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.